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Pflegestufen, ein Überblick

Wird ein Angehöriger von Ihnen zum Pflegefall, wird dieser einer Pflegestufe zugeordnet. Hierbei handelt es sich um ein System, das bestimmt, welche Pflegeleistungen Ihrem Angehörigen zustehen. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte der verschiedenen Pflegestufen zusammengestellt.

Um die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen festzustellen, wird der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) zu Ihnen nach Hause kommen und sich ein Bild von Ihrem Angehörigen und seinem Umfeld zu machen. Nach diesem Besuch erfolgt die Einordnung in die Pflegestufe.

Pflegestufe 0: Inoffizielle Pflegestufe
In dieser Pflegestufe hat Ihr Angehöriger keinen Anspruch auf Betreuung. Allerdings können Sie auch in dieser Stufe eine Pflegegeldleistung beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.

90 Minuten Hilfe bei Pflegestufe 1
Die Pflegestufe 1 besagt, dass Ihr Angehöriger „erheblich pflegebedürftig“ ist. Das bedeutet, dass ihm laut Gesetzt Hilfe bei der Körperpflege und der Ernährung sowie Unterstützung der Mobilität zusteht. In diesem Fall erhält Ihr Angehöriger einmal täglich Besuch von einer Pflegekraft. Der Zeitaufwand sollte ungefähr 90 Minuten betragen. In der Pflegestufe I erhalten Sie 225 Euro Pflegegeld und 440 Euro als Sachleistung.

Pflegestufe 2: Hilfe dreimal am Tag
Ihr Angehöriger gilt als „schwer pflegebedürftig“, wenn er der zweiten Stufe zugeteilt wurde. Hierbei besteht Anspruch auf die gleichen Leistungen wie in der ersten Pflegestufe, allerdings ist der Aufwand viel größer. Die Pflegekraft kommt dreimal täglich zu Ihrem Angehörigen, die Pflegezeit darf nicht weniger als drei Stunden betragen. In der Pflegestufe II besteht ein Anspruch auf 430 Euro Pflegegeld oder 1.040 Euro Sachleistung.

Pflegestufe 3: Unterstützung rund um die Uhr
In der Pflegestufe 3 wird Ihr Angehöriger rund um die Uhr betreut. Er ist somit „schwerstpflegebedürftig“. Rund um die Uhr bedeutet jedoch nicht, dass der Pfleger oder die Pflegerin 24 Stunden am Tag bei Ihrem Angehörigen sind. Für die Hilfe bei der Ernährung, Körperpflege und Mobilität werden ca. 5 Stunden am Tag benötigt. In der Pflegestufe III besteht der Anspruch auf 685 Euro Pflegegeld und 1.510 Euro Sachleistung.
Beim sogenannten Härtefall können Sie noch mehr Leistungen von der Pflegekasse erwarten. Sie haben in dieser Stufe Anspruch auf  1918 Euro Sachleistung.

Falsche Pflegestufe? Widerspruch einlegen!
Haben Sie das Gefühl, Ihr Angehöriger wurde zu Unrecht in eine falsche Pflegestufe eingeordnet? Dann legen Sie Widerspruch ein. Hierfür haben Sie ab Erhalten des Bescheids vier Wochen Zeit. Es ist empfehlenswert, den Widerspruch mit professioneller Hilfe einzulegen. Fragen Sie einen Rechtsanwalt und ziehen Sie eine Pflegekraft hinzu.

 
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